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Unsere AGB's

für Verträge über Heizungs‑, Lüftungs‑, Klima‑, Sanitär‑ und andere haustechnische Anlagen

 

I. Geltungsbereich

1.      Die Vertragsgrundlage für diesen Auftrag bilden in der aufgeführten Reihenfolge:

         1.   die nachstehenden Geschäftsbedingungen,

         2.   die Vergabe- und Vertragsordnung für Bau­leistungen ‑ Teil B ‑ (VOB/B) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.

Sie werden schon jetzt auch für alle zukünftigen vertraglichen Beziehungen vereinbart. Allge­meine Geschäftsbedingungen des Auftrag­gebers gelten nur insoweit, als ihnen der Auf­tragnehmer ausdrücklich schriftlich oder in elektro­nischer Form (§ 126a BGB) zugestimmt hat. Schweigen des Auftragnehmers auf übersandte All­gemeine Geschäftsbedingungen des Auftragge­bers gilt nicht als Zustimmung.

2.      Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbe­stäti­gung des Auftragnehmers oder ‑ soweit eine solche nicht vorliegt ‑ dessen Angebot maßge­bend. Ändert oder erweitert der Auftraggeber ein Angebot des Auftragnehmers, so richtet sich der Inhalt des Ver­trages nach der Annahme des Auftragnehmers.

3.      Die zum Angebot gehörenden Unterlagen ‑ wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts‑ und Durch­bruchsangaben usw. ‑ sind, soweit nicht ausdrücklich auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet, nur angenähert maß­gebend.

Alle Eigentums‑ und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen bleiben vorbehalten. Das Angebot und die Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.

4.      Das Angebot wird unter der Voraussetzung abgegeben, dass

·       die beim Betrieb der Anlage verwendeten Medien (Wasser, Luft usw.) nicht aggressiv sind,

·       bei der Durchführung der Arbeiten keine Ge­fahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverord­nung, insbesondere asbesthaltige Stoffe, auftreten oder zu beseitigen sind, die nicht in der Leistungsbeschreibung nach Art und Umfang ausdrücklich angegeben sind.


II. Bauvorlagen und behördlichen Genehmigungen

5.      Der Auftraggeber beschafft auf seine Kosten rechtzeitig die für die Ausführung und den Be­trieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen. Ist der Auftragnehmer ihm dabei behilflich, so trägt der Auftraggeber auch die dadurch entste­henden Kosten.

 

III. Preis und Zahlungen

6.      Die Preise des Angebots gelten nur bei Bestel­lung der gesamten Anlage. Sie verstehen sich zzgl. der Umsatzsteuer in der gesetzlich festge­legten Höhe (Leistungspreise).

Erhöhungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen den Auftragnehmer zur entsprechenden Preisan­passung; dies gilt nicht für Leistungen, die in­nerhalb von vier Monaten nach Vertragsab­schluss erbracht werden sollen, sofern der Auf­traggeber kein Unternehmer und keine juristi­sche Person des öffentlichen Rechts ist.

7.      Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Maurer‑, Stemm‑, Verputz‑, Zimmermanns‑, Erd‑, Elek­tro-, Malerarbeiten) sind im Angebot nicht ent­halten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie ge­sondert zu vergüten.

8.      Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen zusätzlich ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu ver­güten.

9.      Wird die Montage aus Gründen, die der Auf­tragnehmer nicht zu vertreten hat, unterbrochen, werden die dadurch entstandenen Mehrkosten dem Auftraggeber berechnet.

10.    Der Auftrag wird auf Grund eines Aufmaßes zu den vereinbarten Einheitspreisen abgerechnet, wenn nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist.

11.    Für alle Zahlungen gilt § 16 der Vergabe- und Vertrags­ordnung für Bauleistungen (VOB/B), DIN 1961, in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.

12.    Der Auftragnehmer ist zur Entgegennahme von Wechseln nicht verpflichtet; etwaige Wech­selspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

IV. Eigentumsvorbehalt

13.    Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an dem Liefergegen­stand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.

Soweit die Liefergegenstände wesentliche Be­stand­teile des Grundstücks geworden sind und der Auftraggeber Eigentümer des Grundstücks ist, ver­pflichtet sich dieser, bei Nichtein­haltung der ver­einbarten Zahlungstermine dem Auftrag­nehmer die Demontage der Gegen­stände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukör­pers ausgebaut wer­den können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Ge­genständen zu­rückzuübertragen. Beein­trächtigt der Auftragge­ber die vorgenannten Rechte des Auftragneh­mers, so ist er diesem zum Scha­densersatz ver­pflichtet. Die Demontage‑ und sonsti­ge Kosten gehen zu Lasten des Auftragge­bers.

Werden Liefergegenstände mit einem anderen Ge­genstand fest verbunden, so überträgt der Auftrag­geber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigen­tum entstehen, seine Forderungen oder sein Mitei­gentumsrecht an dem neuen Gegen­stand an den Auftragnehmer, und zwar in Höhe der Forderung des Auftragnehmers.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Ver­langen des Auftraggebers Sicherheiten, die er auf Grund dieses Vertrages erlangt hat, freizuge­ben, soweit diese den Wert aller gesicherten An­sprüche des Auftragnehmers um mehr als 20 % übersteigen.

 

V. Montage, Ausführungsfrist und Hinweispflichten bei Schweiß­arbei­ten

14.    Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinba­ren. Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass die Arbeiten am Bau so weit fortgeschritten sind, dass die Montage unbehindert durchge­führt werden kann.

Die Ausführungsfrist beginnt erst mit der end­gülti­gen Festlegung aller kaufmännischen und techni­schen Voraussetzungen für die Ausfüh­rung der An­lage und nicht vor der Beibringung der vom Auf­traggeber nach Nr. 5 zu beschaf­fenden Genehmi­gungen sowie nicht vor Eingang der eventuell ver­einbarten Anzahlung.

15.    Bei Anfall von Schneid‑, Schweiß‑, Auftau‑ und/oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den Auf­traggeber auf die damit verbundenen Gefah­ren hin­zuweisen. Der Auftraggeber ist ver­pflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefah­ren (z.B. Feuerge­fährlichkeit in Räumen oder von Materialien) auf­merksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnah­men (z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlösch­material usw.) zu tref­fen.

16.    Soll bei besonders ungünstiger Witterung wei­terge­arbeitet werden, so ist es Sache des Auf­traggebers, die Voraussetzungen für den Fort­gang der Arbeiten zu schaffen.

 

VI. Abnahme und Gefahrübergang

17.    Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnah­me der Anlage. Wird jedoch die Anlage vor der Ab­nahme durch höhere Gewalt oder an­dere unab­wendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zer­stört, so hat er An­spruch auf Bezahlung der bis­her ausgeführten Ar­beiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.

Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor Abnah­me der Anlage, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn die Montage aus Gründen, die der Auf­traggeber zu vertreten hat, unterbro­chen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erstellte An­lage einvernehmlich aus­drücklich in die Obhut des Auftraggebers über­gibt.

18.    Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung ab­zunehmen, auch wenn die endgültige Einre­gulie­rung noch nicht erfolgt ist. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Eine Benutzung der Anlage vor Abnahme darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Auftrag­neh­mers erfolgen.

Im Übrigen gilt § 12 VOB/B, DIN 1961, in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.

19.    Während der probeweisen Inbetriebnahme wird das Bedienungspersonal des Auftraggebers vom Auf­tragnehmer in der Bedienung der Anlage unterwie­sen.

 

VII. Mängelansprüche

20.    Für die Mängelansprüche des Auftraggebers gilt § 13 VOB/B, DIN 1961, in der bei Vertrags­schluss gültigen Fassung.

 

VIII. Gerichtsstand

21.    Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit der Auf­traggeber Kaufmann ist, der Sitz der ge­werblichen Niederlassung des Auftragnehmers.